Die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in Kleinkläranlagen
Im ländlichen Raum mit dünner Besiedelung ist aus Kostengründen nicht für jedes Grundstück ein Anschluss an das zentrale Schmutzwassernetz möglich. Das Schmutzwasser wird in diesen Bereichen des Verbandsgebietes mittels Kleinkläranlagen gereinigt. Hierfür ist die Befreiung des Zweckverbandes Radegast von der Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere Wasserbehörde, den Landkreis Nordwestmecklenburg, erforderlich. Die Rechte und Pflichten gehen auf den Grundstückseigentümer über.
Kleinkläranlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Voraussetzung für den Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis. Kleinkläranlagen müssen regelmäßig durch eine vertraglich gebundene Fachfirma gewartet werden. Der Wartungsvertrag und der Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes (Beprobungsergebnisse) sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. In regelmäßigen Abständen wird der Schlamm durch den Zweckverband abgefahren und zum Zentralklärwerk gebracht. Kleinkläranlagen, die noch nicht den Vorschriften entsprechen, müssen kurzfristig modernisiert werden. Die untere Wasserbehörde erteilt hierfür entsprechende Auflagen.
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